Für die Beratung zu diesen beiden Thema und das Stellen von Anträgen durch den Steuerberater für seine Mandanten gilt: Die Berechnung von Ansprüchen und die Stellung von Anträgen werden als reine Rechtsanwendung für zulässig erachtet. Beratungen sind, soweit Rechtsberatung, nur in dem Umfang zulässig und versichert, wie sie von § 5 RDG gedeckt sind. Im Falle der Überschreitung der Grenzen der erlaubten Nebenleistung bleibt der Versicherungsschutz erhalten, soweit die Überschreitung nicht bewusst geschah. Weiterlesen
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