Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen ist weiterhin eine Überversorgung zu prüfen. So das aktuelle Urteil des BFH. Hierbei ist auf die „aktuellen Aktivbezüge“ des Zusageempfängers abzustellen, die auch die durchschnittlichen variablen Gehaltsbestandteile umfassen. Bei dauerhafter Herabsetzung der Bezüge ist der Maßstab der Aktivbezüge zeitanteilig zu modifizieren. Der Maßstab „Aktivbezüge“ ist auch um Sozialversicherungsrenten zu mindern, und zwar auch dann, wenn sie im Wesentlichen auf eigenen Beitragsleistungen beruhen. Weiterlesen
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