Wer eine Wohnung zu Wohnzwecken verbilligt vermietet, sollte darauf achten, dass die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Denn nur dann ist von einer voll entgeltlichen Vermietung mit ungekürztem Werbungskostenabzug auszugehen (§ 21 Abs. 2 EStG). Der praktische Fall zeigt, dass dies (grundsätzlich) auch für vorab entstandene Werbungskosten gilt. Weiterlesen
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