Die Zuwendung einer „Sensibilisierungswoche“ zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge i. S. d.
§§ 20, 20 a SGB V, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat und für die die Arbeitnehmer bei freigestellter Teilnahme Fahrtkosten und eigene Freizeit aufwenden müssen, ist laut FG Düsseldorf als Arbeitslohn zu qualifizieren, der lediglich in dem in § 3 Nr. 34 EStG beschriebenen Umfang steuerfrei zu belassen ist (FG Düsseldorf 26.1.17, 9 K 3682/15 L, Rev. BFH: VI R 10/17). Weiterlesen
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