Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. mit Abs. 2 S. 2 EStG). Als kurze Zeit i. S. von § 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Der Beitrag geht auf wichtige Sonderfälle in der aktuellen Kurzinfo ESt 9/2014 der OFD Nordrhein-Westfalen vom 2.5.17 ein. Weiterlesen
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