Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat (§ 11 Abs. 2 EStG). Sofern dies im Einzelfall dazu führt, dass sich Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht in vollem Umfang steuermindernd auswirken, rechtfertigt dies gleichwohl keine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO. Weiterlesen
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