In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Steuerpflichtige Immobilien bzw. Räumlichkeiten anmieten und diese wiederum einer GmbH überlassen, an der sie allein oder zu mehr als 50 % beteiligt sind. Oftmals werden die Mieteinnahmen, die die Steuerpflichtigen aus der Überlassung der Räumlichkeiten an die eigene GmbH erzielen, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Gerade im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes ist die onstellation durchaus häufig anzutreffen. Doch das ist ein teurer Fehler.
Die Betroffenen verkennen, dass eine Betriebsaufspaltung auch dann vorliegt, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage, die das Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft vermietet, nicht im Eigentum des Besitzunternehmens steht.
Es ist im Übrigen unerheblich, ob eine echte oder unechte Betriebsaufspaltung im Sinne der jüngsten BFH-Rechtsprechung vorliegt. Da die reine Nutzungsüberlassung des Besitzunternehmens an das Betriebsunternehmen folglich auch bei der unechten Betriebsaufspaltung ausreicht, kommt es auf die Bilanzierungsfähigkeit des vermieteten Gegenstands als Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens nicht an. Entscheidend ist, dass die Rechtspositionen, die als Grundlage für ein werbendes Unternehmen ausreichen, grundsätzlich auch für die Betriebsführung in einem Pachtunternehmen genügen. Ohne Belang ist es ferner, ob die so entstandene (sachliche) Verflechtung auf einer Willensentscheidung des Besitzunternehmers beruht.
Besonders misslich: Es ist auch unerheblich, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Eigentümer der Immobilie gleichzeitig zur (Zwangs-)Beendigung der Betriebsaufspaltung führt. Ob die Umstände, die zum Wegfall der Betriebsaufspaltung führen, vom Besitzunternehmer beeinflussbar sind, ist also nicht entscheidend (BFH 10.5.16, X R 5/14).