Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 35 EStG, im Volksmund „Gewerbesteuer-Anrechnung“ genannt, gemindert. Diese Anrechnung kann insbesondere bei Beteiligungen an Mitunternehmerschaften Probleme bereiten oder zu ungerechtfertigten Vor- und Nachteilen einzelner Gesellschafter führen. Nachfolgend stelle ich Euch eine Lösungsmöglichkeit vor. Über eine rege Diskussion würde ich mich freuen.
Bezüglich der Anrechnung gilt Folgendes: Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag von Mitunternehmern ist gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 EStG nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zu ermitteln; auf die Verteilung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es dabei nicht an.
Bei der Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs für den Gewerbesteuermessbetrag sind Vorabgewinnanteile nach § 35 Abs. 2 S. 2 2. HS EStG nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sowie für die Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen.
Angesichts dessen kann es sinnvoll sein, im Gesellschaftsvertrag für einen Interessenausgleich zu sorgen, sofern es angesichts von Vorabgewinnen oder Sondervergütungen zu „gewerbesteuerlichen Verwerfungen“ käme. Mir selbst sind diesbezüglich zwar einige Musterformulierungen bekannt, allerdings gebe ich zu, dass diese so kompliziert sind, dass man sie kaum jemanden begreiflich machen kann.
Von daher lautet meine Empfehlung, im Rahmen des Gesellschaftsvertrages eher eine „weiche Formulierung“ nach folgendem Motto aufzunehmen: „Die Gesellschafter sorgen für einen gerechten Interessenausgleich, sofern ein Gesellschafter eine ungerechtfertigt hohe Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG erreicht, während der andere Gesellschafter von der Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG nicht in einem Maße profitiert, die seinem Gesellschafterbeitrag entspricht. Der steuerliche Berater wird bei der Erstellung des Jahresabschlusses einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.“
Mich würde interessieren, wie Ihr das Problem in der Praxis handhabt. Sorgt Ihr für – mehr oder weniger – konkrete vertragliche Regelungen? Oder lasst Ihr das Thema „Gewerbesteuer-Anrechnung“ im Gesellschaftsvertrag bewusst außen vor? Nutzt bitte die Kommentarfunktion und lasst mich Eure Meinung wissen.