… kann es schon einmal passieren, dass die Materialentnahmescheine durcheinander geraten und anschließend nicht mehr chronologisch im – digitalen – Lagerjournal verbucht werden. Nur sollte das nicht öfter vorkommen, denn dann könnte ein Verstoß gegen die GoBD anzunehmen sein.
Wird ein Lagerjournal digital geführt, so ist dieses als so genanntes Vorsystem besteuerungsrelevant und muss den Anforderungen der GoBD genügen. Handelsübliche Programme weisen z. B. in einer Übersicht Warenausgang, Belegdatum, Buchungsdatum und Buchungsnummer aus. Allzu oft zeigt die Praxis aber, dass Warenausgangs-, Beleg- und Buchungsdaten nicht korrelieren. Damit ist – im wahrsten Sinne des Wortes – die Journalfunktion nicht mehr gegeben. Ein ordentliches Journal, das heißt eine zeitgerechte Erfassung und die – rechtzeitige und klare – Benennung bzw. Beschreibung von Geschäftsvorfällen, ist aber unabdingbar für eine ordnungsgemäße Buchführung. Bei einem schlampig geführten Lagerjournal wird später eine saubere Übernahme ins eigentliche Buchführungswerk kaum noch möglich sein.
Daher lautet meine Empfehlung: Weise Deine Mandanten darauf hin, dass auch die Lagerbuchhaltung ordentlich sein sollte. Zugegebenermaßen sollten die Mandanten daran ohnehin ein hohes Eigeninteresse haben.