Auch wenn man als Steuerberater eigentlich nicht in Sachen „Rente“ beraten darf, so wird man doch hin und wieder mit Fragen konfrontiert und sollte zumindest die Auswirkung von – steuerlichen oder wirtschaftlichen – Entscheidungen auf die Rente kennen. Von besonderem Interesse können insoweit Fragen rund um die Photovoltaikanlage sein, das heißt, es stellt sich die Frage, wie sich die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage auf die Rente auswirken, und zwar insbesondere auf vorgezogene (Alters-)Renten.
Von besonderem Interesse ist hier das Urteil des SG Mainz (27.11.15, S 15 R 389/13). Es hat entschieden, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen sind und bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen können, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen.
Der Kläger bezog eine Altersrente und hatte zusätzlich Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Durch Auskunft des zuständigen Finanzamtes erfuhr die Rentenversicherung, dass der Kläger ausweislich seines Einkommensteuerbescheides darüber hinaus noch Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage in Höhe von 253 EUR im Kalenderjahr hatte. Daraufhin hob die Rentenversicherung den Rentenbescheid teilweise auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.411,66 EUR zurück. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage hätten zusammen mit dem monatlichen Einkommen in Höhe von 400 Euro dazu geführt, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten worden sei. Der Kläger habe daher nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem SG Mainz.
Er machte insbesondere geltend, dass es darauf ankomme, ob das Einkommen einer Tätigkeit entspringe. Hierunter könnten nicht Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage fallen, die eher mit Erträgen aus einer Kapitalanlage vergleichbar seien. Im Übrigen seien die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb versehentlich in seiner Steuererklärung und nicht in der seiner Ehefrau aufgetaucht.
Das SG schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Es betonte, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts seien. Ausreichend sei hierfür, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Dabei sei für die Höhe des Arbeitseinkommens der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Das Gesetz sehe eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, so dass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne. Etwaige Fehler der Finanzverwaltung seien nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren.
Auch wenn Steuerberater nicht unbedingt die ersten Ansprechpartner in Sachen „Rente“ sind, sollten Sie ihre Mandanten auf das Urteil aufmerksam machen, sofern diese die Installation einer Photovoltaikanlage planen. Gegebenenfalls wäre zu überlegen, die Anlage von dem Ehepartner des Rentenberechtigten erwerben zu lassen, sofern dies möglich ist. (Hierbei muss allerdings an eine eventuell entstehende Krankenversicherungspflicht des Ehepartners gedacht werden).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Sozialgerichts Mainz grundsätzlich nur dann Bedeutung hat, wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde.
Was ist aber nun, wenn die Photovoltaikanlage bereits in Betrieb ist. Hier stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, eine bereits vorhandene Anlage rückwirkend auf den Ehepartner zu übertragen. Zivil- bzw. sozialrechtlich möchte ich mich hierzu nicht äußern. In steuerlicher Hinsicht ist aber eine Verfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt 17.2.12, S 7104.1.1-9/2 St33) aufschlussreich.
Danach gilt: „Ist bisher ein Ehepartner gegenüber dem Netzbetreiber nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen als Lieferant des Stroms aufgetreten, ist ihm diese unternehmerische Tätigkeit zuzurechnen. Eine rückwirkende Übertragung der Unternehmereigenschaft auf eine andere Person scheidet aus, weil dies den tatsächlich abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen widerspräche.“
Es kommt somit lediglich eine Vereinbarung für die Zukunft in Betracht. In der Verfügung heißt es weiter: „Tritt für die Zukunft gegenüber dem Netzbetreiber eine andere Person als Vertragspartner auf und wird diese aus dem zivilrechtlich vereinbarten Stromliefervertrag berechtigt und verpflichtet, ist ab dem Zeitpunkt der wirksamen Änderung des zivilrechtlichen Vertrags die unternehmerische Tätigkeit „Betrieb der PV-Anlage” dieser Person zuzurechnen. Maßgeblich für die geänderte Zurechnung der unternehmerischen Tätigkeit sind die Mitteilung des Namens des neuen Betreibers an den Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur sowie die Abrechnungen des Netzbetreibers gegenüber dem neuen Unternehmer. Unerheblich ist hierbei, ob das Eigentum an der PV-Anlage auf den neuen Unternehmer übergegangen ist.“
Zu den weiteren steuerlichen Folgen (zum Beispiel „Frage der Geschäftsveräußerung im Ganzen“) sollte die Verfügung unbedingt zur Hand genommen werden.