Eine Pensionsrückstellung ist gemäß § 6a EStG steuerlich anzuerkennen, wenn die darin enthaltene Abfindungsklausel im Einklang mit dem Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG steht und keinen schädlichen Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG enthält ( FG Schleswig-Holstein 21.2.17, 1 K 141/15, Rev. BFH: I R 28/17 ). Weiterlesen