Ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, sind Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen und führen bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen erstattet werden müssen. Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind Arbeitseinkommen i. S. des Rentenrechts (SG Mainz 27.11.15, S 15 R 389/13).
Auch wenn Steuerberater nicht unbedingt die ersten Ansprechpartner in Sachen Rente sind, sollte man betroffene Mandanten auf das Urteil aufmerksam machen. Gegebenenfalls wäre zu überlegen, die Anlage von dem Ehepartner des Rentenberechtigten erwerben zu lassen, sofern dies möglich ist. Dann muss allerdings an eine eventuell entstehende Krankenversicherungspflicht des Ehepartners gedacht werden.
Eine rückwirkende Übertragung auf den Ehepartnern wird steuerlich nicht anerkannt (BayLfSt 17.2.12, S 7104.1.1-9/2 St33), weil dies den tatsächlich abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen widerspräche. Es kommt somit steuerlich lediglich eine Vereinbarung für die Zukunft in Betracht. Maßgeblich für die geänderte Zurechnung der unternehmerischen Tätigkeit sind die Mitteilung des Namens des neuen Betreibers an den Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur sowie die Abrechnungen des Netzbetreibers gegenüber dem neuen Unternehmer. Unerheblich ist hierbei, ob das Eigentum an der Fotovoltaik-Anlage auf den neuen Unternehmer übergegangen ist.
Zu den weiteren steuerlichen Folgen (zum Beispiel „Frage der Geschäftsveräußerung im Ganzen“) sollte die Verfügung unbedingt zur Hand genommen werden.