Denn das liegt in Euer beider Interesse – so der BFH. Für den Abgemahnten wird ein Weg aufgezeigt, einen Rechtsstreit einfach und kostengünstig zu beenden. Ihr bekommt das Geld und dem Finanzamt tut ihr auch etwas Gutes. Das bekommt die Umsatzsteuer.
Zahlungen, die ein Unternehmer von seinen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erhält, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt zu qualifizieren. Sie werden in einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch geleistet und sind kein reiner Schadensersatz. Der BFH (16.1.03, V R 92/01) hatte bereits entschieden, dass Abmahnvereine den abgemahnten Unternehmern gegenüber eine Leistung gegen Entgelt erbringen. Allerdings war fraglich, ob dies auf Abmahnungen von Wettbewerbern übertragen werden konnte. Kann es. Der BFH (21.12.16, XI R 27/14) führt aus, dass den Mitbewerbern so ein Weg gewiesen werde, um auf die Inanspruchnahme eines Gerichts zu verzichten. Somit werde ihnen hiermit ein konkreter Vorteil verschafft, der zu einer Leistung führt. Da zahlt man doch gleich nochmal so gern – auch die jetzt zusätzlich anfallende Umsatzsteuer.
Praxishinweis: Unklar ist, ob das abmahnende Unternehmen die von ihm – möglicherweise nachträglich – abzuführende Umsatzsteuer noch zusätzlich vom bereits abgemahnten Unternehmen verlangen kann. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 313 Abs. 1 BGB ergeben . Letztlich müssen hier die Zivilgerichte entscheiden.