Mietverträge mit einer Festlaufzeit von mehr als einem Jahr bedürfen der Schriftform (§ 550 BGB). Sind die Voraussetzungen der Schriftform nicht erfüllt, bleibt der Vertrag wirksam, ist aber mit ordentlicher Frist kündbar. Schriftformheilungsklauseln sollen hier Abhilfe schaffen; jedoch hat der BFH geurteilt, dass sie mit § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam sind (BGH 27.9.17, XII ZR 114/16 ). In der Folge sind viele Praxismietverträge ab sofort mit sechs- bis neunmonatiger Frist kündbar, was sich für Ärzte existenzbedrohlich auswirken kann. Weiterlesen
Nach Oben