Wohnen für Hilfe – so werden Projekte genannt, bei denen Studenten ein Zimmer im Haus von Senioren, Pflegebedürftigen oder Familien bewohnen und dafür im Haushalt, Garten oder anderweitig helfen. So sollen zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden. Zum einen sollen Unterstützungsbedürftige Hilfe erhalten, ohne dass es die öffentliche Hand belastet, zum anderen finden Studierende in überlaufenen Universtätsstädten Wohnraum. Allerdings liegen bei derartigen Modellen zum Teil Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Mieter) als auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Vermieter) vor (FinMin Hamburg 8.12.16, S 2253 – 2016/004 – 52). Die Finanzminister der Länder haben nun den Bundesfinanzminister gebeten, eine entsprechende Regelung zur Steuerbefreiung von „Wohnen für Hilfe“ möglichst rasch in ein Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Nur wird es nicht reichen, bloß auf die Einkommensteuer zu schauen. Welche Auswirkungen ergeben sich z. B. für die Unschädlichkeitsgrenze (20 Stunden) des § 32 Abs. 4 S. 3 EStG beim Kindergeld? Auch dürfte es „Seiteneffekte“ geben, die nicht beabsichtigt sind. So werden wohl hinsichtlich des freien Wohnens zahlreiche Sozialgesetze betroffen sein, die zumindest mittelbar an das Steuerrecht (oder an einen Steuerbescheid) anknüpfen. So schnell wird die Befreiung also wohl nicht kommen. In der Zwischenzeit befinden sich diese Modelle in einer Grauzone.