Wenn ein Arbeitnehmer eigene Arbeitnehmer anstellt, also ein Unterarbeitsverhältnis begründet, um die eigenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen, dann schauen die Finanzämter da ganz genau hin – erst recht, wenn die Angestellten auch noch Familienangehörige sind. Zwar ist ein Unterarbeitsverhältnis grundsätzlich steuerlich zulässig, aber die Finanzämter unterstellen zunächst, dass ein Arbeitnehmer alle nötigen Mittel für die Tätigkeit von seinem Arbeitgeber erhält und sehen die Mithilfe von Ehefrau oder Kindern als unentgeltliche familiäre Mithilfe an. Weiterlesen
Nach Oben