Die Teilnehmer der Reality-TV-Show verpflichten sich dazu, sich filmen zu lassen und treten die Verwendungs- und Verwertungsrechte an die Produktionsfirma ab. Im Gegenzug dafür wird das Eigenheim saniert – ohne dass die Teilnehmer dafür bezahlen müssen. Der geldwerte Vorteil aus der Renovierung ist dem Grunde nach gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (FG Köln 28.2.19, 1 V 2304/18, Beschluss).
Problematisch ist jedoch die Höhe, denn die Renovierungskosten können auch teilweise Produktionskosten sein. Hier muss das FA die konkreten Maßnahmen ermitteln und zuordnen. Pauschale Abschläge ließ das FG nicht durchgehen.