Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das FA ausnahmsweise gestatten, dass die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ‒ sog. Ist-Besteuerung ‒ erfolgt. Diese Regelung soll u. a. vermeiden, dass Unternehmer bei Vorliegen der in § 20 UStG normierten Voraussetzungen mit der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer belastet sind. Bei Missbrauchsfällen ist das Finanzamt jedoch befugt, eine unter Widerrufsvorbehalt erteilte Zustimmung zu widerrufen (FG Rheinland-Pfalz 24.11.20, 3 K 1192/18, Rev. BFH: XI R 5/21). (Weiterlesen)
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