Wie ist das Honorar zu versteuern, das aus einem Vertrag zufließt, den der Auftraggeber vorzeitig gekündigt hat oder der einvernehmlich aufgehoben wurde? Muss auch auf den Honorarteil Umsatzsteuer abgeführt werden, der auf Leistungen entfällt, die kündigungs- oder aufhebungsbedingt nicht mehr erbracht werden mussten bzw. konnten? Oder handelt es sich insoweit um nicht der Umsatzsteuer unterliegenden, nicht steuerbaren Schadenersatz? Mit diesen Fragen musste sich der BFH (26.8.21, V R 13/19) in einem Musterprozess befassen. Weiterlesen
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