Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Vergütung dafür, dass er einen Kennzeichenhalter mit dem Logo seines Arbeitgebers an seinem privaten Pkw anbringt, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Idee von Bruttolohn-Optimierern, dass es sich bei der Vergütung nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte handelt, die bis 255,99 EUR steuerfrei bleiben, hat der BFH (21.6.22, VI R 20/20) verworfen. Weiterlesen
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