Angefangene Arbeiten sind innerhalb der Bilanz zu aktivieren. Dies gilt auch für Honoraransprüche, soweit bereits ein Vergütungsanspruch vor dessen Fälligkeit entstanden ist. Insoweit hat sich ein zu aktivierendes Wirtschaftsgut gebildet (FG Thüringen 13.11.19, 3 K 106/19). Im Urteilsfall ging es übrigens um durch Bilanzierung ermittelte freiberufliche Einkünfte eines Steuerberaters (Weiterlesen)
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