Ein Physiotherapeut (Jahrgang 1965) wurde von der Pflicht befreit, die Steuererklärung elektronisch zu übermitteln, der nur geringe Umsätze (weniger als 17.000 EUR) erzielte, nach eigenen Angaben kaum über Computerkenntnisse verfügte und wohl ein Laptop aber weder ein Smartphone noch eine Internetverbindung hatte (FG Berlin-Brandenburg 8.8.19, 4 K 4231/18, Rev BFH VIII R 29/19). (Weiterlesen)
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