Die Anforderung eines Datenträgers nach GDPdU bei einer Betriebsprüfung ist ohne Angabe von Art und Ort der Speicherung durch die Finanzverwaltung unverhältnismäßig (FG München 27.6.18., 1 KJ 2318/17, Rev. BFH VIII R 24/18 ). Mit der Prüfungsanordnung wurde die Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU angefordert. Aus der Anforderung war nicht erkennbar, wo die Finanzverwaltung die Daten speichern und auswerten wird und wie lange die Speicherung erfolgen wird. Weiterlesen
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