Im Grunde ja. Aber, es kommt auf die Höhe des Studiobeitrags mit Blick auf die Sachbezugsgrenze an. Ist der Vorteil des Arbeitnehmers (unter Berücksichtigung seiner Zuzahlung) nicht höher als monatlich 44 EUR, fällt keine Lohnsteuer an. Die Betriebsprüfung hatte hier argumentiert, dass der Jahreswert in dem Monat anfalle, ab dem die Trainingsmöglichkeit besteht. Weiterlesen