Da sich der Aufschlagsatz nicht in dem üblichen Rahmen bewegte, führte der Prüfer eine Kalkulation durch. Hierbei gliedert er den Garteneinkauf bestimmter Warengruppen und wendete hierauf den durchschnittlichen Aufschlagsatz an. Es ergaben sich erhebliche Kalkulationsdifferenzen. Der Steuerberater wiegelte ab, die auf Erfahrungsgrundsätzen basierenden Aufschlagsätze für den Betrieb seines Mandanten seien nicht einschlägig. Weiterlesen
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