Kosten für eine zusätzliche Pflegekraft, die Sie beschäftigen, weil die originäre Pflegeleistung des Heims gegenüber einem Elternteil zu wünschen übrig lässt, können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Das setzt aber voraus, dass Sie nachvollziehbar darlegen und nachweisen, welchen pflegerischen Bedarf Sie hatten und dass und warum dieser nicht vom Pflegeheim gedeckt werden konnten. Das hat der BFH klargestellt. Weiterlesen
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