Bei einem „Cash-Circle“ leisten die Gesellschafter Einlagen in eine überschuldete GmbH, die nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB als andere Zuzahlungen in der Kapitalrücklage ausgewiesen werden. Die erhaltenen Finanzmittel nutzt die GmbH, um damit anschließend Gesellschafterdarlehen oder Fremdverbindlichkeiten zu tilgen, für die sich die Gesellschafter verbürgt haben. Während bei einem Cash-Circle nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. v. § 17 Abs. 2a EStG in Höhe der Einlage entstehen, können bei einem Forderungsausfall oder einem Forderungsverzicht bei stehengelassenen Finanzierunghilfen diese regelmäßig nur mit dem Wert im Zeitpunkt des Kriseneintritts als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Von der Finanzverwaltung wird dieses Modell von jeher kritisch gesehen, die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs sollte man aber im Regelfall nicht kampflos hinnehmen. Weiterlesen
Nach Oben