Das elektronische Buchungssystem des Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, vergab zwar jeweils eine eindeutige, jedoch nicht fortlaufende Nummer. Die Nummer wurde automatisch aus Buchungsdaten generiert und die einzelnen Nummer bauten nicht aufeinander auf. Die Betriebsprüfung beurteilte die Buchführung als nicht ordnungsgemäß und wollte hinzuschätzen.
Das FG Köln (7.12.17, 15 K 1122/16), meinte dazu jedoch, dass sich weder aus der Gesetzgebung noch aus der Rechtsprechung die Verpflichtung ableiten lasse, Ausgangsrechnungen für die Einnahmen-Überschussrechnung mit einer lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummer versehen zu müssen. Eine ausführliche Besprechung der Gründe findet Ihr hier: PFB Nachricht vom 15.01.18.