Wer zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist (§§ 3, 3a, 3d, 3e StBerG), darf für Mandanten uneingeschränkt vor den Finanzgerichten auftreten (§ 62 FGO). Berufsangehörige können aber auch in bestimmten Fällen vor den Verwaltungsgerichten tätig werden. Weiterlesen
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