Bekanntlich geht die Finanzverwaltung davon aus, dass eine untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als 10 % einem Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht entgegensteht. Das BMF-Schreiben gibt aber keine Auskunft darüber, wie der Umfang der privaten Mitbenutzung zu berechnen ist, wenn etwa das Büro neben der beruflichen Tätigkeit auch der Lagerung privater Gegenstände dient. Das FG Münster vertritt hierzu eine eher restriktive Auffassung. Weiterlesen
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