Eine Betreiberin mehrerer Gaststätten und Hotelbetriebe wollte erreichen, dass ihre Einnahmen nur teilweise besteuert werden, weil sie sich durch das Vollzugsdefizit in anderen bargeldintensiven Bereichen – auch wettbewerblich – benachteiligt sah. Das FG Baden-Württemberg sah jedoch erwartungsgemäß keinen strukturellen Erhebungsmangel, weswegen die Besteuerung verfassungsrechtlich problematisch werden könnte. Es ließ aber die Revision (IV R 34/18) zu. Weiterlesen
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