Mit der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer macht das BMF von der in § 86f StBerG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Inhalte der §§ 86c bis 86e StBerG zu konkretisieren. Die Verordnung geht dabei auf eine ganze Reihe praxisrelevanter Punkte ein wie z. B.weitere Zugangsberechtigungen zum beSt, Vertretung und Zustellungsbevollmächtigung sowie Sperrung und Löschung. Die Verordnung soll zum 1.1.23 in Kraft treten. Weiterlesen
Am 1.1.23 mit dem
beSt sofort durchstarten –
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