Eine Gewinnrealisation kann durch eine Realteilung (§ 16 Abs. 3 S. 2 und S. 3 EStG) verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Was von den Realteilern dabei aber oft vergessen wird ist die dreijährige Sperrfrist des § 16 Abs. 3 S. 3 EStG. Denn innerhalb dieser Frist dürfen die übertragenen Wirtschaftsgüter nicht veräußert oder entnommen werden. Wird gegen die Sperrfrist verstoßen, stellt sich oft die Frage, wem der Gewinn zuzurechnen ist. Der praktische Fall liefert Antworten. Weiterlesen
Nach Oben