In einer BGB-Gesellschaft besteht nach dem gesetzlichen Regelungsmodell sowohl Gesamtgeschäftsführungs- als auch Gesamtvertretungsbefugnis. Ist davon gesellschaftsvertraglich nicht abgewichen worden, sind Entscheidungen gemeinsam zu treffen und umzusetzen. Sind die Gesellschafter hierzu nicht in der Lage, kann das zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. In bestimmten Fällen kommt hier eine Notgeschäftsführung in Betracht. Doch die Spielräume sind begrenzt.
So kann ein Gesellschafter beispielsweise allein handeln, wenn einem Gegenstand aus dem Gesellschaftsvermögen ein Schaden droht. Das Notgeschäftsführungsrecht greift auch dann ein, wenn der Gesellschaft selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist. Weiterlesen