Unternehmern, die nur Umsätze in geringem Umfang ausführen, gewährt das UStG eine Erleichterung vor. Bei ihnen wird die für die ausgeführten Umsätze geschuldete Steuer nicht erhoben. Da diese Regelung nicht nur Vorteile hat, bietet § 19 Abs. 2 UStG die Option, auf die Anwendung zu verzichten. Der Unternehmer unterliegt dann – bindend für fünf Jahre – der Regelbesteuerung, kann den Vorsteuerabzug geltend machen und Rechnungen mit Umsatzsteuer erteilen. Weiterlesen
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