Bei Unternehmern mit geringen Jahresumsätzen verzichtet das Umsatzsteuerrecht aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Zu diesem Zweck knüpft die „Kleinunternehmerregelung“ in § 19 UStG sowohl an den Vorjahresumsatz, als auch an den prognostizierten Umsatz des laufenden Jahres an. Weiterlesen
Nach Oben