Bei der Überlassung von Räumlichkeiten, die ein Angehöriger zu freiberuflichen oder gewerblichen Zwecken nutzt, ist höchste Vorsicht geboten. Das gilt auch bei der Nutzung als reines Büro. Es muss damit gerechnet werden, dass die Finanzverwaltung bei der Vermietung die 2/3-Regelung des § 21 Abs. 2 EStG nicht (weiter) akzeptieren wird. Weiterlesen
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