Diese Frage wird demnächst der BFH (VIII R 8/19, Vorinstanz: FG Münster 11.7.18, 9 K 2384/17) entscheiden dürfen. Konkret geht es um die Frage, ob in Überrumpelungsfällen, in denen der Finanzbeamte den Betroffenen nicht über seine Grundrechte nach Art. 13 GG belehrt, ein Interesse an der Feststellung besteht, dass die durchgeführte Ortsbesichtigung rechtswidrig war? Was war passiert? (Weiterlesen)
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