Anleger eines Schneeballsystems müssen Renditen versteuern, die sie gar nicht erhalten haben. Das ist ständige BFH-Rechtsprechung. Doch was ist mit dem Verlust des eingesetzten Kapitals, gibt es dafür ggf. ein „steuerliches Trostpflaster“? Bei Kapitaleinkünften wäre man hier auf verlorenem Posten. Doch im Streitfall lief es anders. Da es um den Erwerb und den Betrieb von Blockheizkraftwerken ging, durfte der Geschädigte davon ausgehen, Gewerbetreibender zu sein. Und Gewerbetreibende dürfen Verluste auch dann – als vorweggenommene Betriebsausgaben – abziehen, wenn letztlich niemals Einnahmen erzielt werden. Weiterlesen.
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