Die Voraussetzungen für eine vom Zahlungszeitpunkt abweichende Zurechnung der Umsatzsteuervorauszahlung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit sind gegeben, wenn der Steuerpflichtige eine innerhalb der Zehn-Tages-Frist gezahlte Dezember-Umsatzsteuervorauszahlung in der EÜR für das abgelaufene Jahr als Ausgabe erfasst ‒ obwohl die Zahlung wegen einer Dauerfristverlängerung noch nicht fällig war. Dem steht nicht entgegen, dass der Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung außerhalb des „kurzen“ Zeitraums des § 11 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG liegt. Denn nach dem Gesetzeswortlaut ist der Fälligkeitszeitpunkt für die zeitliche Zuordnung unerheblich. Weiterlesen
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