Das FG Münster führt das in § 52b Abs. 6 FGO gesetzlich geregelte ersetzende Scannen zum 1.1.22 ein. Ferner sind ab dem 1.1.22 vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln. Damit besteht ab dem 1.1.22 für Rechtsanwält/innen die Pflicht zur aktiven Nutzung ihres beA (§ 52d S. 1 FGO). Steuerberater/innen sind dann ab 1.1.23 an der Reihe, wenn ihnen das besondere Steuerberaterpostfach zur Verfügung stehen wird. (Weiterlesen)
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