Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG besteht für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ein Abzugsverbot. Dieses gilt allerdings dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (S. 2). In diesen Fällen sind dann immerhin bis zu 1.250 EUR abzugsfähig. Der BFH (22.2.17, III R 9/16) hat jetzt entschieden, dass bei einem Selbstständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren „anderen Arbeitsplatz“ darstellt. Weiterlesen
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