Der Eisdieleninhaber war schon bei einer früheren Prüfung wegen Steuerhinterziehung aufgefallen. Damals hatte der Eisdieleninhaber einen derartig geringen Aufschlagsatz, dass eine Nachkalkulation zu einem erheblichen Mehrergebnis geführt hatte. So konnte ihm nachgewiesen werden, dass die eingekaufte Zuckermenge zu einer höheren Eismenge hätte führen müssen. Damals war er mit einer Geldauflage davongekommen. Nun stand er erneut auf dem Prüfungsgeschäftsplan. Weiterlesen
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