Ein laufendes Insolvenzverfahren führt nicht automatisch zum Widerruf der beruflichen Zulassung. Es muss aber stets sichergestellt sein, dass Mandanteninteressen durch die wirtschaftliche Schieflage nicht gefährdet sind (FG Hamburg 4.5.21, 6 K 35/20, NZB BFH VII B 90/21). Weiterlesen
Nach Oben