Die Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung soll sich auch auf die „damit in Zusammenhang stehenden Verfahren und Bereiche des DV-Systems“ beziehen. Und so fordert das BMF (14.11.14, IV A 4 – S 0316/13/10003, Rz. 151), dass für jedes DV-System eine Verfahrensdokumentation vorhanden sein muss. Auf diese Weise soll dem Prüfer u. a. der Einstieg in die Prüfung erleichtert werden. Aber reichen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, um vom Steuerpflichtigen eine Verfahrensdokumentation fordern zu können und bei Nichtvorlage die Buchführung zu verwerfen? Zumal an keiner Stelle erwähnt wird, wie konkret eine Verfahrensdokumentation aussehen soll, die der Prüfer dann auch solche akzeptiert. (Weiterleiten)
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