Unlängst wurde eine Entscheidung des FG Münster (20.7.19, 7 K 2862/17 E, Rev. BFH VIII R 24/19) bekannt. Darin hatte das FG rückwirkend die Anerkennung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) abgelehnt, weil der Steuerpflichtige die 1 %-Regel anwendete und kein Fahrtenbuch führte. Andere Nachweise, die der Steuerpflichtige beigebracht hatte, dass die 90 %-Grenze der betrieblichen Nutzung eingehalten wurde, ließ das FG nicht zu. Aber das ist nur das halbe Problem. Selbst mit Fahrtenbuch wird der IAB für einen Pkw zum regelrechten Einfallstor für die Betriebsprüfung. Weiterlesen
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