Zu Unrecht überhöht vorgenommene AfA, die verfahrensrechtlich nicht mehr berichtigt werden kann, führt nach der Rechtsprechung des BFH nicht dazu, dass sich im Ergebnis das AfA-Volumen erhöht. Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf (1.2.19, 3 K 2466/18 F. EFG 19, 1667; Rev. BFH IX R 14/19) sollen diese Grundsätze erst recht für den Fall gelten, dass die Anschaffungskosten bereits in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt worden sind. Weiterlesen
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