Das BSG hat den Einsatz von Ein-Personen-Gesellschaften als Auftragnehmer in mehreren neuen Entscheidungen untersagt. Wenn der Auftragnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistung eine GmbH oder UG nutzt, bei der er Geschäftsführer und einziger Gesellschafter ist, hat die Gesellschaft keine Abschirmwirkung mehr. Wenn die Tätigkeit insgesamt als abhängige Beschäftigung angesehen wird, gilt der Gesellschafter-Geschäftsführer und Auftragnehmer als scheinselbständig. Weiterlesen
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