Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.19 (BGBl I 19, 2875) bringt ab dem 1.7.20 Meldepflichten gegenüber dem BZSt bei grenzüberschreitender Steuergestaltung aufgrund der neuen Regelungen in § 138cbis § 138k AO. Diese Pflichten sind ab dem 1.7.20 auch nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e bis g AO bußgeldbewehrt, wobei das Bußgeld maximal 25.000 EUR beträgt (BT-Drucks. 19/15876, S. 48). Zentrale Punkte dieser Regelungen unter Berücksichtigung der Relevanz für die steuerliche Beratung sollen hier vorgestellt werden. Weiterlesen
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