Seit dem 1.1.23 müssen Steuerberaterinnen und Steuerberater mit dem FG elektronisch kommunizieren, wenn ihnen nach § 52d S. 2 FG ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung steht“. Allerdings erhielten die Berater erst im ersten Quartal 2023 die Registrierungsaufforderungen zur Einrichtung des beSt. Nur wer sich zur „Fast-Lane“ angemeldet hatte, bekam den Registrierungsbrief vorzeitig. Stand damit allen Steuerberatern seit 1.1.23 ein anderer Übermittlungsweg zur Verfügung? Das FG Münster (14.4.23, 7 K 86/23 E, Zwischen-Gerichtsbescheid, Rev. zugelassen) meint: nein. Weiterlesen
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